Unabhängig vom Sozialen Entschädigugnsrecht nach SGB XIV gibt es einige Stiftungen, Fonds und Vereine, die finanzielle Hilfe für Betroffene von Straftaten gewähren. Die meisten davon beziehen sich auf bestimmte Opfergruppen oder bestimmte Regionen. So gibt es Fonds die Leistungen für bestimmte Opfergruppen erbringen, die noch heute Beeinträchtigungen haben bzw. an den Folgewirkungen leiden.
Einige Bundesländer verfügen über Stiftungen und Opferfonds, die ergänzende finanzielle Zuwendungen an von Gewalttaten betroffene Personen leisten können.
Baden-Württemberg | Bayern | Hamburg | Hessen | Niedersachsen | Rheinland-Pfalz | Schleswig-Holstein
Der Weiße Ring e.V. gibt, neben der Beratung, Hilfeschecks aus, die eine kostenlose Erstberatung bei einer Anwält*in sowie einer Psycholog*in ebenso wie eine rechtsmedizinische Untersuchung ermöglichen. Auch finanzielle Unterstützung im Falle von tatbedingten (wirtschaftlichen) Notlagen können von dort gedeckt werden.
Sexueller Missbrauch
Betroffene von sexuellem Missbrauch im familiären oder institutionellen Bereich haben die Möglichkeit, sich an den Fonds sexueller Missbrauch wenden. Für Betroffene insitutionellem, darunter auch kirchlichen, sexuellen Missbrauchs gibt es das Ergänzende Hilfesystem (EHS). Die Liste der Institutionen, welche sich am EHS beteiligen finden Sie hier.
Heimerziehung
Für Personen, denen durch eine Heimunterbringung in den Jahren 1949 bis 1975 Unrecht und Leid zugefügt wurde, konnten betroffene ehemalige Heimkinder Ansprüche beim Fonds Heimerziehung anmelden.
Zum 31. Dezember 2018 hat der Fonds seine Arbeit eingestellt. Zu diesem Termin endete gemäß § 10 Absatz 1 der Satzung seine Laufzeit. Die Möglichkeit, finanzielle Leistungen aus dem Fonds in Anspruch zu nehmen, ist damit beendet.
In einigen Bundesländern stehen aber weiterhin Beratungsangebote für ehemalige Heimkinder zur Verfügung.
Extremistische Straftaten und terroristische Anschläge
Opfer von terroristischen oder extremistischen Taten haben die Möglichkeit finanzielle Hilfe zu erlangen. Sie können einen Antrag auf Gewährung einer Härteleistung beim Bundesamt für Justiz stellen.
Die Härteleistung ist eine freiwillig übernommene finanzielle Hilfe des Staates, die Betroffene terroristischer und extremistischer Taten aus Gründen der Solidarität und der Humanität so schnell und unbürokratisch wie möglich erhalten sollen, wenn es im Einzelfall der Billigkeit entspricht.
Härteleistungen können an Opfer in Deutschland begangener terroristischer und extremistischer Taten bewilligt werden. An Opfer terroristischer Taten, die im Ausland begangen wurden, können Härteleistungen gewährt werden, wenn die Opfer deutsche Staatsangehörige oder Ausländer*innen mit einem rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalt in Deutschland sind. Auch Hinterbliebene von bei terroristischen oder extremistischen Taten getöteten Personen können eine Härteleistung erhalten. Zu den Hinterbliebenen gehören grundsätzlich Ehegatt*innen, Eltern, Kinder und Geschwister der getöteten Personen.
Voraussetzung für die Gewährung einer Härteleistung ist eine Körper- oder Gesundheitsverletzung, eine erhebliche Beleidigung oder erhebliche Bedrohung von Einzelpersonen oder aber der Verlust einer nahen angehörigen Person. Eine Härteleistung kann bewilligt werden, soweit ihre Voraussetzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können.
Im Falle eines terroristischen oder extremistischen Anschlags im Inland arbeitet das Bundesamt für Justiz eng mit der Geschäftsstelle des Beauftragten der Bundesregierung für die Anliegen von Opfern und Hinterbliebenen zusammen.
Weitere Informationen
Wer Opfer einer Gewalttat geworden ist, durch die er Schaden erlitten hat, kann möglicherweise durch das Soziale Entschädigungsrecht staatliche Leistungen erhalten. Details finden Sie hier.